Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrern
Besonders in Städten mit hektischem Verkehr klagen Radfahrer über aggressives Verhalten der Autofahrer – und umgekehrt beschweren sich die Autofahrer über aggressive Radfahrer. Zu dichtes Auffahren und riskante Überholmanöver sind keine Seltenheit. Während Autofahrer durch die Karosse abgeschirmt sind, sind Radfahrer ungeschützt unterwegs. Autofahrer sind gehalten, immer ausreichend Abstand zu Radfahrern zu wahren, vor allem beim Überholen.
Für manche Autofahrer sind langsam fahrende Radler oder Radfahrer, die sich in der Mitte der Fahrbahn einordnen, eine Geduldsprobe. Die Versuchung ist groß, sich an ihnen vorbei zu drängeln, auch auf Kosten des gebotenen Sicherheitsabstands. Das geht zwar in den meisten Fällen gut, doch wenn sich der Autofahrer beim Abstand verschätzt oder aufgrund des Gegenverkehrs oder eines Hindernisses plötzlich einscheren muss, sieht es für den Radfahrer schlecht aus.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und verschiedene Gerichtsurteile geben vor, wie viel Platz zum Rad bleiben muss: mindestens 1,5 Meter; d.h. für die Autofahrer auf Distanz zu gehen!
Klaus Ruppelt, Präsident der Landesverkehrswacht Hessen: „Für den Überholvorgang gibt es Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Autofahrer, die den Sicherheitsabstand nach ihrem Gefühl entscheiden, handeln nicht verantwortlich. Sicherheit ist durch eine konkrete Situation, durch Wetterlage und durch die handelnden Akteure bestimmt. Entsprechend muss der Sicherheitsabstand betrachtet werden – auf jeden Fall ist immer Rücksicht und in nicht eindeutigen Verkehrssituationen Zurückhaltung geboten.“
Für den Überholvorgang regelt § 5, Absatz 4 der StVO: „Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fußgängern und zu den Radfahrern, eingehalten werden.“
In der Vergangenheit wurde von mehreren Gerichten ein Mindestabstand von eineinhalb Meter als „ausreichend“ beurteilt. Dies gilt aber nur bei einer relativ günstigen Ausgangssituation. Ist das überholende Fahrzeug ein LKW oder fährt es schneller als 90 km/h bzw. wird auf dem zu überholenden Fahrrad zum Beispiel ein Kind transportiert, vergrößert sich der geforderte Mindestabstand. Bei schlechten Wetter- oder Fahrbahnverhältnissen ist ebenfalls eine größerer Zwischenraum einzuhalten.
Ruppelt weist darauf hin: „Die Gerichtsurteile sind kein Freibrief für Radfahrer, sich auf der Fahrbahn egoistisch zu benehmen, auch sie müssen sich rücksichtsvoll verhalten. Sammeln sich Autos hinter ihnen an, die nicht überholen können, müssen sie an geeigneter Stelle langsamer fahren und den Überholvorgang ermöglichen“.
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